Insolvenzanfechtung

 

                                                                                                                  

     

     Mit BGH Urteil vom 06.12.2012 (Aktenzeichen IX ZR / 3/12) hat der BGH entschieden, „dass der Gläubiger

    zu beweisen hat, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, durch eine mit Ihm getroffene Raten-

    zahlung nachträglich entfallen ist.“

 

    Mit dieser Auslegung des §133 der INSO erfolgte eine Bestätigung und Ermutigung an die Insolvenzverwalter

    in der Zukunft noch stärker darauf zu achten, ob es in der Geschäftspost und Buchhaltung des insolventen

    Unternehmens Hinweise auf Prolongationen zu vereinbarten Zahlungsterminen mit Lieferanten in der

    Vergangenheit gegeben hat. Findet der Insolvenzverwalter Hinweise, so kann er auf deren Basis vermuten,

    dass der Lieferant bereits zu diesem Zeitpunkt von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Kunden

    wusste und Zahlungen danach bis zu 10 Jahren anfechten. Die Beweislast gegenüber anderen Gläubigern

    nicht mehr gewusst zu haben, liegt beim Lieferanten und ist in der Praxis kaum zu leisten.

 

    Durch die Anfechtung einer bis zu 10 Jahren zurückliegenden Rechtshandlung kann der Anfechtungsbetrag

    aus der Summe der Jahresumsätze von mehreren Jahren mit dem Kunden eine existenzbedrohende Größe

    annehmen.

 

    Seit Oktober 2014 werden von den Kreditversicherern am deutschen Markt Insolvenzanfechtungs-

    versicherungen nur ergänzend zu den primären Kreditversicherungsverträgen per Zusatzvertrag oder

    Zusatzklausel angeboten. Die Angebote beinhalten alternative zusätzliche Versicherungssummen zu fixen

    Prämienaufschlägen. Rückwirkende Einhaftungen bis zu 10 Jahren sind an die Dauer der bisherigen Geschäfts-

    verbindung geknüpft und werden meistens nur gegen zusätzliche Prämiegeboten.

 

    Es gibt aber auch die Möglichkeit eine eigenständige Insolvenzanfechtungsversicherung unabhängig von

    einem Primärversicherungsvertrag und mit Einhaftung zu bereits beantragten Insolvenzverfahren

    abzuschließen.

 

    Seitens der Bundesregierung sind Anpassungen zu §133 der INSO seit 2014 in der Diskussion und am

    16.02.2017 im Bundestag verabschiedet worden.

 

    Die Bundesregierung schreibt dazu selbst, dass es sich um eine „punktuelle Nachjustierung“ handelt und

    nicht um eine grundlegende Änderung.

 

    Die Anfechtungsfrist wurde von 10 Jahre auf 4 Jahre verkürzt. Der Zinsanspruch wurde beschränkt auf den

    Zeitpunkt der Anfechtung des Insolvenzverwalters und nicht wie bisher auf die Eröffnung des Insolvenz-

    verfahren. Ratenzahlungen sollen nun vermuten lassen, dass der Lieferant keine Kenntnis von den Zahlungs-

    schwierigkeiten seines Kunden hatte. Dies ist von der Zielrichtung schon mal positiv. DieÄnderung des

    Gesetzes tritt erst mit Verkündung in Kraft. Vor Verkündung muss es noch den Bundesrat passieren.

 

    Offen ist, wie der BGH mit dieser „umgekehrten Vermutung“ umgeht und die Instanz Gerichte. Es wird noch

    Jahre dauern bis die Rechtssprechung die Regeln für die Praxis konkretisiert hat gegenüber der bisherigen

    Indiziensystematik des BGH und hier eine Rechtssicherheit gegeben ist.

 

    Sobald CFM juristische Bewertungen von Versicherern und unserem Verband zur Anpassung des Gesetzes

    der Bundesregierung vom 16.02.2017 vorliegen, werden wir unsere Mandanten informieren und die

    Homepage dazu aktualisieren.

 

    CFM kennt die aktuell gebotenen Versicherungslösungen und Voraussetzung und bietet Ihnen gerne

    Angebote und Empfehlungen für die optimalste Lösung Ihres Unternehmens.