Insolvenzanfechtung

 

                                                                                                                  

     

Mit BGH Urteil vom 06.12.2012 (Aktenzeichen IX ZR / 3/12) hat der BGH entschieden, „dass der Gläubiger zu beweisen hat, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, durch eine mit Ihm getroffene Ratenzahlung nachträglich entfallen ist.“ 

Mit dieser Auslegung des §133 der INSO erfolgte eine Bestätigung und Ermutigung an die Insolvenzverwalter in der Zukunft noch stärker darauf zu achten, ob es in der Geschäftspost und Buchhaltung des insolventen Unternehmens Hinweise auf Prolongationen zu vereinbarten Zahlungsterminen mit Lieferanten in der Vergangenheit gegeben hat. Findet der Insolvenzverwalter Hinweise, so kann er auf deren Basis vermuten, dass der Lieferant bereits zu diesem Zeitpunkt von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Kunden wusste und Zahlungen danach bis zu 10 Jahren anfechten. Die Beweislast gegenüber anderen Gläubigern nicht mehr gewusst zu haben, liegt beim Lieferanten und ist in der Praxis kaum zu leisten.

Durch die Anfechtung einer bis zu 10 Jahren zurückliegenden Rechtshandlung kann der Anfechtungsbetrag aus der Summe der Jahresumsätze von mehreren Jahren mit dem Kunden eine existenzbedrohende Größe annehmen.

Seit Oktober 2014 werden von den Kreditversicherern am deutschen Markt Insolvenzanfechtungsversicherungen nur ergänzend zu den primären Kreditversicherungsverträgen per Zusatzvertrag oder Zusatzklausel angeboten. Die Angebote beinhalten alternative zusätzliche Versicherungssummen zu fixen Prämienaufschlägen. Rückwirkende Einhaftungen bis zu 10 Jahren sind an die Dauer der bisherigen Geschäftsverbindung geknüpft und werden meistens nur gegen zusätzliche Prämiegeboten.

Es gibt aber auch die Möglichkeit eine eigenständige Insolvenzanfechtungsversicherung unabhängig von einem Primärversicherungsvertrag und mit Einhaftung zu bereits beantragten Insolvenzverfahren abzuschließen.

Seitens der Bundesregierung sind Anpassungen zu §133 der INSO seit 2014 in der Diskussion und am 16.02.2017 im Bundestag verabschiedet worden.    Die Bundesregierung schreibt dazu selbst, dass es sich um eine „punktuelle Nachjustierung“ handelt und nicht um eine grundlegende Änderung.

Die Anfechtungsfrist wurde von 10 Jahre auf 4 Jahre verkürzt. Der Zinsanspruch wurde beschränkt auf den Zeitpunkt der Anfechtung des Insolvenzverwalters und nicht wie bisher auf die Eröffnung des Insolvenzverfahren. Ratenzahlungen sollen nun vermuten lassen, dass der Lieferant keine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten seines Kunden hatte. Dies ist von der Zielrichtung schon mal positiv. Die Änderung des Gesetzes tritt erst mit Verkündung in Kraft. Vor Verkündung muss es noch den Bundesrat passieren.

Offen ist, wie der BGH mit dieser „umgekehrten Vermutung“ umgeht und die Instanz Gerichte. Es wird noch Jahre dauern bis die Rechtsprechung die Regeln für die Praxis konkretisiert hat gegenüber der bisherigen Indiziensystematik des BGH und hier eine Rechtssicherheit gegeben is 

Sobald CFM juristische Bewertungen von Versicherern und unserem Verband zur Anpassung des Gesetzes der Bundesregierung vom 16.02.2017 vorliegen, werden wir unsere Mandanten informieren und die Homepage dazu aktualisieren.

CFM kennt die aktuell gebotenen Versicherungslösungen und Voraussetzung und bietet Ihnen gerne Angebote und Empfehlungen für die optimalste Lösung Ihres Unternehmens.